§ 1 Name und Zweck
          
Die Chorgemeinschaft des Gesangvereins 1883 Garitz e.V. ist gemeinnützig. Sie ist
parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von
Kunst und Kultur. Verwirklicht wird dieser Zweck durch Erlernen und Pflegen des
Liedgutes und Chorgesanges.
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
 
 
§ 2 Sitz des Vereins
 
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kissingen - Garitz. Er ist Mitglied des Fränkischen
Sängerbundes im Deutschen Chorverband und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Schweinfurt eingetragen.
 
 
 
§ 3 Gliederung und Mitglieder

 

Der Verein besteht aus 
 
der Abteilung Männerchor
der Abteilung Frauenchor
der Abteilung Jugend-/Kinderchor und
dem Chor „In Takt“.
 
Weitere Abteilungen können bei Bedarf gebildet werden. Die Vereinsmitglieder setzen
sich zusammen aus
 
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern
Ehrenmitgliedern und
außerordentlichen Mitgliedern.
 
Als aktives Mitglied zählt, wer mindestens 60 % der jährlich durchgeführten
Chorproben besucht hat. Entschuldigte Stunden zählen.
 
 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
 
Dem Verein kann jedermann nach entsprechender mündlicher oder schriftlicher
Willenserklärung beitreten und zwar
 
als aktives Mitglied    -  nach mindestens drei Chorproben
 
als passives Mitglied      -  wenn der Wille vorhanden ist, die Bestrebungen des 
      Chores zu unterstützen ohne aktiv mitzusingen.
 
Hinsichtlich der Aufnahme entscheidet in Zweifelsfällen der jeweilige Vorstand.
 
 
 
§5 Zuerkennung von Ehrentiteln
 
 
Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzender/de kann werden, wer sich um das deutsche
Chorwesen oder um den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben hat, oder
wer mindestens 40 Jahre im Verein aktiv war. Die Benennung erfolgt durch
Beschluss des jeweiligen Vorstandes. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist
mit der Verleihung der Ehrennadel in Gold verbunden .
 
Die Ehrennadel in Silber wird aktiven Sänger/n/innen nach 25-jähriger Mitgliedschaft
überreicht. Sie kann auch passiven Mitgliedern, die sich besonders um den Verein
verdient gemacht haben, auf Beschluss des Vorstandes überreicht werden
 
Die Ehrennadel in Gold wird aktiven Sänger/n/innen nach 40-jähriger Mitgliedschaft
überreicht. Sie kann auch passiven Mitgliedern, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, überreicht werden.
 
Nichtmitglieder, die sich um den Verein außerordentliche Verdienste erworben
haben, können vom Vorstand zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden.
 
 
 
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
 
Der freiwillige Austritt kann jederzeit nach entsprechender schriftlicher oder mündlicher
Willenserklärung erfolgen. 
Der Vorstand kann aktive Sänger/innen, die wiederholt und ohne ersichtlichen Grund
den Chorproben fernbleiben und ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommen,
zu passiven Mitgliedern erklären.
 
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das
Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
 
Ferner kann der Vorstand Mitglieder ausschließen, wenn sie das Ansehen des Vereins
in der Öffentlichkeit verunglimpfen oder vorsätzlich seinen Bestand in materieller oder
persönlicher Hinsicht zu mindern suchen.
 
 
§ 7 Rechte der Mitglieder
 
 
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teil zunehmen und
Anträge bzw. Anfragen einzubringen. Allen Mitgliedern werden ferner mit deren
Zustimmung Ständchen gesungen
 
zur grünen, silbernen und goldenen Hochzeit, sowie
zum 50. , 60. , 70., 75. , 80. , 85. usw. Geburtstag.
Über Ausnahmen entscheidet der jeweilige Vorstand.
 
Die Trauerfeiern für verstorbene aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder werden - unter
Voraussetzung der Singfähigkeit - chorisch mitgestaltet.
 
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
 
 
§ 8 Pflichten der Mitglieder
 
 
Alle aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet
 
die Interessen des Vereins nach außen hin zu vertreten,
 
den Verein finanziell durch die Entrichtung der festgesetzten Beiträge zu unterstützen und

sich ständig um die Werbung neuer Mitglieder zu bemühen.
 
 
Die aktiven Mitglieder sind zusätzlich verpflichtet
 
regelmäßig und pünktlich die Chorproben zu besuchen, sowie vollzählig zu
erscheinen, wenn der Chor in der Öffentlichkeit auftritt.
 
 
 
§ 9 Beitragspflicht
 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Den Zahlungsmodus bestimmt ebenfalls
die Mitgliederversammlung.
 
Außerordentliche Mitglieder sind vom Beitrag befreit, desgleichen die Aktiven des
Jugend-/Kinderchores.
 
 
 
§ 10 Verwendung der Mittel
 
 
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht ihnen jedoch ein Anspruch
auf Aufwendungsersatz im Sinne der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG zu.
 
 
§ 11 Die Vereinsführung
 
Zur Erfüllung aller organisatorischen Führungsaufgaben sind
 
eine Abteilungsleitung für den Männerchor,
eine Abteilungsleitung für den Frauenchor,
eine Abteilungsleitung für den Chor „In Takt“ und
eine Abteilungsleitung für den Jugend-/ Kinderchor 
zu bilden.
 
Jeweils vor der Mitgliederversammlung sind die Abteilungsleitungen zu wählen, die

bestehen sollen aus:
 
im Männerchor aus dem 1. und 2.Abteilungsleiter, einem Beisitzer und einem
Notenwart.
 
im Frauenchor aus der 1. und 2.Abteilungsleiterin, einer Beisitzerin und einer
Notenwartin.

 

Im Chor InTakt  aus der/ dem 1. und 2. Abteilungsleiter/in, einem/r Beisitzer/in und
einem/r Notenwart/in.
 
Der Vorstand gliedert sich in:
1. den geschäftsführenden Vorstand und
2 . den erweiterten Vorstand
 
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
 
der/ die 1. Vorsitzende
der/ die 2. Vorsitzende
der/ die Kassierer/in
der/ die Schriftführer/in.
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den /die 1. und 2.
Vorsitzenden/de vertreten, wobei Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird.
 
Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende von seiner/ihrer
Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der/die 1. Vorsitzende an der
Ausübung seiner/ihrer Vertretungsbefugnis verhindert ist.
 
Zum erweiterten Vorstand gehören:
 
der 1. und 2 . Abteilungsleiter, der Beisitzer, sowie der
Notenwart des Männerchores
die 1. und 2. Abteilungsleiterin, die Beisitzerin , so wie die
Notenwartin des Frauenchores
der/die 1. und 2. Abteilungsleiter/in, der/die Beisitzer/in , so wie 
der/die Notenwart/in des Chores  „In Takt"
der/die Jugendleiter/ in
der/die Vergnügungsleiter/in
der/die Pressewart/in
ein/e Vertreter/in der passiven Mitglieder
der/die Fahnenträger/in
 
Außer den in den Abteilungsleiterwahlen gewählten Personen werden alle weiteren
Vorstandsmitglieder in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung gewählt. Die
Wahl gilt für den gesamten Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
 
Über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, welches vom/von der  Versammlungsleiter/in und dem/der

Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
 
Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

 

 
§ 12 Der/die Chorleiter/in/innen
 
Der/die musikalischen Leiter/innen des Vereins wird/werden vom Vorstand zu diesem
Amt berufen. Die Berufung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages. Über
Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
 
 
 
§13 Abgrenzung von Zuständigkeiten
 
 
1. Beschlüsse, die für den ganzen Verein von Bedeutung sind, fasst der Vorstand. 
 
2.  Beschlüsse, die nur eine einzelne Chorabteilung betreffen, fasst die
entsprechende   Abteilungsleitung unter Meldung an die/den 1. Vorsitzende/n.
 
3. Beschlüsse einer Abteilung dürfen den Zielen des Vorstandes nicht entgegenstehen.
Vorstandsbeschlüsse setzen gegenteilige Abteilungsbeschlüsse außer Kraft.
 
4. Die Chorproben von Männer-, Frauen- und Jugendchor, sowie dem Chor „In
Takt“ sollen getrennt, möglichst an verschiedenen Werktagen stattfinden.
Eine Zusammenfassung der Chöre zu einer gemeinsamen Probe bleibt die
Ausnahme.
 
 
 
§ 14 Die gemeinsamen Mitgliederversammlungen
 
 
Jährlich einmal ist für die Mitglieder eine gemeinsame Mitgliederversammlung
abzuhalten, die zwei Wochen vorher durch öffentlichen Aushang in den
Vereinsschaukästen mit der Tagesordnung bekannt zu geben ist.
 
Der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder ein anderes
bestimmtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Versammlung. 
 
Alle zwei Jahre ist diese Mitgliederversammlung mit der Neuwahl von
 
dem/der 1. Vorsitzenden
 dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Jugendleiter/in

dem/der Vergnügungsleiter/in
dem/der Pressewart/in
dem/der Vertreter/in der passiven Mitglieder
dem/der Fahnenträger/in und
zwei Rechnungsprüfer/innen
 
zu verbinden.
 
Zuvor müssen der Frauen- und Männerchor, sowie der Chor „In Takt“, ihre
Abteilungsleitungen gewählt haben. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
werden von der Versammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Alle
übrigen Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden, sofern für das
jeweilige Amt nur ein Vorschlag vorliegt.
 
Bei Bedarf kann der/die 1. Vorsitzende weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Er/sie muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
beantragt haben. In diesem Fall ist dem Antrag innerhalb von drei Wochen
stattzugeben.
 
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder.
 
Alle Beschlüsse, ausgenommen die Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, bzw.
über eine Satzungsänderung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. 
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge einzubringen, über die dann beraten und
abgestimmt wird. 
 
 
 
 
§ 15 Aufgaben der gemeinsamen Mitgliederversammlung
 
 
Ungeachtet der Tatsache, dass der/die 1. Vorsitzende Angelegenheiten, die er/sie
zusammen mit dem Vorstand nicht entscheiden will, der gemeinsamen
Mitgliederversammlung vorlegt, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
 
Wahl der unter § 14 Abs. 3 genannten Personen
Festsetzung des Jahresbeitrages für aktive und passive Mitglieder
Erledigung gestellter Anträge
 
 
§ 16 Tagesordnung
 
Der/die 1. Vorsitzende erstellt für jede Mitgliederversammlung eine Tagesordnung und
gibt sie bekannt. Werden Änderungswünsche von Seiten der Mitglieder geäußert, hat
die Versammlung hierüber abzustimmen.
 
 
 
§ 17 Protokoll, Berichte
 
In der Mitgliederversammlung ist das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung zu
verlesen. Ferner sind Rechenschaftsberichte
 
vom/von der    1. Vorsitzenden 
      (Jahresbericht für den gesamten Verein)
 
vom      1. Abteilungsleiter Männerchor 
      (Bericht über Besonderheiten im Männerchor)
 
von der      1. Abteilungsleiterin Frauenchor
                   (Bericht über Besonderheiten im Frauenchor)
 
von dem/der       Abteilungsleiter/in des Chores „In Takt“
         (Bericht über Besonderheiten dieses Chores)
 
vom/von der    Jugendleiter/in
     (Bericht über Besonderheiten des Jugend-Kinder-
     chores
 
vom/von/der/den   Chorleiter/n//in/innen   
(für den Männer-, Frauen- und Jugendchor, sowie
dem Chor „In Takt““)
 
vom/von der        Kassierer/in (Kassenbericht), und
 
von den        Kassenprüfern/innen    zu geben.
 
Auf Vorschlag der Kassenprüfer/innen ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

 


 
§ 18  Auflösung des Vereines
 
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den St.-Johannis-Verein e.V. Garitz zur Förderung der
Kindergärten in Garitz.
 
§ 19  Datenschutz
 
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende
Daten erhoben (Name, Vorname, Straße Hausnummer, Kreditinstitut, IBAN,
BIC, Geburtsdatum, Hochzeitsdatum, Telefonnummer, E-Mail Adresse,
Aktivitäten in Vorvereinen, Ehrenämter und Ehrungen). Diese Daten werden auf
einer Datenbank gespeichert, auf die nur der/die erste und zweite Vorsitzende,
der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in zugreifen können. Sonstige
Informationen und Informationen über Mitglieder werden vom Verein nur intern
verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und
keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges
Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 
(2) Als Mitglied des Fränkischen Sängerbundes muss der Gesangverein die Daten
seiner Mitglieder [Name, Vorname, Funktion, Alter] an den Fränkischen
Sängerbund weitergeben. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B.
Vorstände) kann auch die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail
Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein an den Verband
gemeldet werden.
(3) Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche
Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen
Veröffentlichung widersprechen, sofern personenbezogene Daten betroffen
sind.
Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende
Mitglied weitere Veröffentlichungen. Die monierten personenbezogenen Daten
des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins
entfernt.
(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem
Veranstaltungen und Feiern, durch Aushang im Schaukasten des Vereins und
auf der Internet-Seite bekannt. Dabei können personenbezogene
Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit
gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. im
Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied
eine weitere Veröffentlichung am Aushang und auf der Internet-Seite. 
 
 
Mitgliederverzeichnisse werden nur an folgende Vorstandsmitglieder und
sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion
ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert: 1. Vorsitzende/r, 2.
Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Kassierer/in, Abteilungsleiter Männerchor,
Abteilungsleiterin Frauenchor und Abteilungsleiter/in Chor „In Takt“. Damit ist
sichergestellt, dass niemals mehr als sieben Personen ständig mit
personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern umgehen. Die Weitergabe
personenbezogener Daten (z.B. die Mitgliederliste) an andere Mitglieder erfolgt
nicht.
(5) Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus der
Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds,
die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen
Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts
durch den Vorstand aufbewahrt. 
(6) Der Verein benennt einen Datenschutzverantwortlichen zur Überwachung der
vorgenannten Ausführungen.
 
§ 20  Satzung und Satzungsänderungen
 
Jedem Vereinsmitglied ist eine Satzung auszuhändigen.
Änderungen der Satzung können nur in einer Versammlung mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand kann im Bedarfsfalle
zu den einzelnen Paragrafen Ausführungsbestimmungen erlassen.
Die beschlossenen Änderungen sind allen Vereinsmitgliedern in geeigneter Form
mitzuteilen.
 
 
§ 21  Gültigkeit
 
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.11.1979, mit
Änderungen in den Mitgliederversammlungen vom 29.6.1984, 17.11.1989 und dem
21.01.2000, beschlossen.
Geändert und neu gefasst wurde diese in der Mitgliederversammlung vom 20.01.2010.
Ergänzt wurde die Satzung in der Mitgliederversammlung vom 19.01.2011 und
21.01.2015.
 
 
 
Bad Kissingen - Garitz, den  21. Januar 2015
 
 
 
 
Georg Riedmann                                  Manfred Simon
1. Vorsitzender                                      2. Vorsitzender